Gemeinsames Konto im Todesfall: Das passiert, wenn ein Kontoinhaber stirbt

Gemeinsames Konto im Todesfall: Das passiert, wenn ein Kontoinhaber stirbt

Zuletzt aktualisiert am 7. März 2024
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Was passiert mit dem gemeinsamen Konto im Todesfall? Vor allem Eheleute nutzen gern das Gemeinschaftskonto. Doch stirbt einer der Kontoinhaber, müssen die gemeinsamen Finanzen plötzlich neu geregelt werden. Denn anders als bei einem Einzelkonto, welches vor der Auflösung meist in ein Nachlasskonto umgewandelt wird, bleibt das gemeinsame Konto vorerst bestehen. Es liegt nun am überlebenden Kontoinhaber und den Erben, den Nachlass auf dem Partnerkonto zu verwalten.

Zur Trauer um den Verlust eines geliebten Menschen kommt dadurch oft auch große Ratlosigkeit unter den Hinterbliebenen hinzu. Wir helfen mit allen wichtigen Informationen und nützlichen Tipps, damit das Gemeinschaftskonto im Todesfall keine Streitfalle wird.

Gemeinsames Konto im Todesfall: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bank wird über die Einreichung der Sterbeurkunde über den Tod eines Kontoinhabers informiert.

  • Bei einem Oder-Konto behält der hinterbliebene Kontoinhaber die volle Kontrolle über das Gemeinschaftskonto.

  • Nach dem Tod eines Kontoinhabers wird das Konto aufgelöst oder auf den Überlebenden übertragen.

  • In seltenen Fällen (meist bei Und-Konten) können die Erben als neue Kontoinhaber eingesetzt werden.

  • Das ehemalige Partnerkonto wird durch die Bank nicht gesperrt, sondern aufgelöst oder an den Ehepartner als Einzelkonto überschrieben.

  • Bestehende Schulden werden entweder von den verbliebenen Kontoinhabern oder der Erbengemeinschaft getragen, die dann gegenüber der Bank haftbar sind.

  • Vor der Kontoauflösung muss der Negativsaldo ausgeglichen werden.

  • Vollmachten bleiben bestehen, Kontobevollmächtigte können auch nach dem Todesfall auf das gemeinsame Guthaben zugreifen – jedoch nur im Sinne des Verstorbenen.

  • Beerdigungskosten dürfen als Nachlassverbindlichkeiten vom Guthaben beglichen werden.

Wenn der Partner stirbt: So geht es weiter mit dem gemeinsamen Konto

Niemand verlangt, dass sich Hinterbliebene in den ersten Trauertagen sofort um die zurückgebliebenen Bankangelegenheiten kümmern. Die notwendigen Schritte um das ehemalige Gemeinschaftskonto sollten dennoch nicht zu weit hinausgeschoben werden.

Frühes Handeln kann sogar helfen, den Nachlass im Sinne aller zu verwalten und Streitigkeiten unter den Miterben zu verhindern – und so einen teuren Fachanwalt eventuell sogar überflüssig machen. Wir erklären Schritt für Schritt, was zu tun ist.

1. Schritt: Benachrichtigung an die Bank

Zuallererst muss die Bank vom Tod des Kontomitinhabers erfahren. Das kann aber nicht telefonisch oder in einem formlosen Brief geschehen, da so auch Betrugsfälle möglich sind. Die Bank benötigt die Sterbeurkunde als einzig legitimen Nachweis.

Dieses Dokument wird vom zuständigen Standesamt ausgestellt; allerdings nicht automatisch, sondern du musst die Sterbeurkunde deines Kontopartners beantragen.

Hinweis: Die Sterbeurkunde ist nicht zu verwechseln mit dem Erbschein. Bei einem normalen Partnergirokonto ist Letzterer irrelevant, da das Konto bereits von einer weiteren Person fortgeführt wird. Erbscheine müssen bei Einzelkonten, Depots und anderen Geldanlagen vorgelegt werden, damit sich berechtigte Erben legitimieren.

2. Schritt: Wie die Bank weiter vorgeht

Anders als bei einem Einzelkonto wird das gemeinsame Konto durch die Bank nicht sofort gesperrt und in ein Nachlasskonto umgewandelt. Aus einem einfachen Grund: Neben dem Verstorbenen gibt es einen weiteren Kontomitinhaber, dem bereits ein Teil des Kontovermögens gehört und der eine uneingeschränkte Zugriffsberechtigung besitzt. Diesen von seinem rechtmäßigen Eigentum auszusperren, wäre schlicht nicht rechtens.

Aber: Nicht jedes gemeinsame Konto wird im Todesfall gleich behandelt! Denn es gibt Unterschiede zwischen den Kontomodellen, genauer dem Oder-Konto und dem Und-Konto.

Und-Konto

Bei dieser sehr strengen Variante müssen alle Kontoaktivitäten von allen Inhabern gemeinsam legitimiert werden. Fällt der Verstorbene weg, ist der verbliebene Kontoinhaber faktisch handlungsunfähig. Banken handhaben diese Situation oft folgendermaßen:

  • Die Erben des Verstorbenen treten an seine Stelle und werden selbst Kontomitinhaber mit den gleichen Rechten und Pflichten und somit ohne Einzelverfügungsberechtigung.

  • Das Und-Konto wird zum Nachlasskonto umgewandelt; dies tritt bei einem Partnerkonto aber fast ausschließlich dann ein, wenn beide Kontoinhaber gleichzeitig versterben.

  • Sehr selten: Das Gemeinschaftskonto wird gesperrt, bis die Erbfolge – meist über einen Notar oder ein Nachlassgericht – geklärt wird.

Oder-Konto

Meistens handelt es sich bei dem Partnerkonto aber um ein Oder-Konto. Da beide Kontoeigentümer bis zum Tod des einen Ehegatten bzw. Partners gleichsam einzelverfügungsberechtigt waren, kann der Verbliebene weiterhin frei über das Konto und das darauf befindliche Guthaben verfügen.

Da es sich nun aber nicht mehr um ein Gemeinschaftskonto handelt, agieren Banken wie folgt:

  • Das Konto wird zum Einzelkonto umgewandelt, welches auf den Namen des verbliebenen Kontoinhabers läuft.

  • Das gemeinsame Bankkonto wird geschlossen und der überlebende Partner muss ein neues Einzelkonto eröffnen, falls nicht bereits eines vorhanden ist. Das Kontoguthaben wird dann dahin überwiesen.

Wie Banken handeln, hängt von deren IT-Systemen ab. Sparkassen und Volksbanken schließen das Gemeinschaftskonto meist, während klassische Filialbanken das Konto einfach umwandeln.

Kann ein Nichterbe als Ersatzinhaber eingesetzt werden?

Nein, das ist laut Aussagen verschiedener Banken auf unsere Nachfrage nicht möglich. Ein Inhaberwechsel ist auch zu Lebzeiten technisch und rechtlich nicht möglich. Demnach können auch Kontobevollmächtigte nach dem Tod keine neuen Kontoinhaber werden.

3. Schritt: Kontozugriff verwalten

Mit dem Tod eines Kontoinhabers ändern sich plötzlich auch mit ihm verbundene Zugriffsberechtigungen. Vor allem bei älteren Ehepaaren springen oft Kinder oder andere Angehörige als Kontobevollmächtigte ein, um etwa Kontoauszüge zu holen oder Rechnungen zu bezahlen.

Verbliebene Kontoinhaber

Bisherige Kontoeigentümer bleiben auch nach dem Tod eines Partners Inhaber des Gemeinschaftskontos. Bleiben zwei und mehr Personen übrig, ändert sich für sie auch zukünftig nichts – das gemeinsame Konto bleibt bestehen.

Gibt es neben dem Verstorbenen nur noch einen weiteren Kontomitinhaber, wird das Paarkonto aufgelöst bzw. zu einem Einzelkonto umgewandelt. Dadurch können sich auch Berechtigungen, Kreditrahmen etc. ändern.

Kontovollmachten

Kontobevollmächtigte haben auch über den Tod des verstorbenen Kontoinhabers hinaus Zugriff auf das Gemeinschaftskonto und das Guthaben. Sie dürfen aber weiterhin nur im Sinne des Verstorbenen handeln und können vom überlebenden Kontomitinhaber sowie von der Erbengemeinschaft wieder ausgeschlossen werden.

Hinweis: Eine Bankvollmacht ist nicht gleichzusetzen mit einem Testament! Wer eine Vollmacht besitzt, ist also nicht zwangsläufig auch Miterbe.

Treten Erben an die Stelle des Verstorbenen?

Ja, die Erben können als zusätzliche Mitinhaber an die Stelle des Verstorbenen treten – so die Theorie. In der Praxis handhaben Banken es aber anders.

Oder-Konten mit nur zwei Inhabern werden in aller Regel einfach umgewandelt bzw. aufgelöst. Da der verbliebene Kontoinhaber weiterhin verfügungsberechtigt ist, kann er auch selbstständig das Konto schließen oder weiterhin frei über das Guthaben verfügen. Erben haben dann keine Möglichkeit, sich als Kontomitinhaber eintragen zu lassen und müssen ihre Erbansprüche gegenüber dem überlebenden Inhaber geltend machen.

Anders sieht es bei Und-Konten aus: Hier hat der Überlebende keine Möglichkeit der freien Verfügung und die Erben werden auf Antrag und nach Vorlegung des Erbscheins als weitere Kontoinhaber eingesetzt.

4. Schritt: Laufende Rechnungen und Verpflichtungen klären

Das Gemeinschaftskonto dient der einfachen Verwaltung gemeinsamer Finanzen. Dadurch werden auch viele Rechnungen über das Partnergiro abgewickelt oder Kredite bedient. Solche und ähnliche finanziellen Verbindlichkeiten müssen nach dem Tod eventuell abgewickelt werden.

Daueraufträge und Lastschriftmandate

Das Gemeinschaftskonto bleibt auch nach dem Sterbefall vorerst voll funktionsfähig. Von beiden Kontoinhabern eingerichtete Daueraufträge und SEPA-Lastschriften laufen daher normal weiter und müssen manuell gelöscht werden. Bei einem Oder-Konto kann das ganz einfach der verbliebene Mitinhaber veranlassen. Inhaber von Und-Konten müssen dem gemeinsam zustimmen.

Auch Überweisungen an Dritte können – müssen aber nicht – über das Partnerkonto getätigt werden. Es ist meistens egal, von welchem Konto aus notwendige Rechnungen bezahlt werden. Ausgenommen sind jene Überweisungen, die vertraglich nur vom Gemeinschaftskonto aus erlaubt sind. Dazu zählen etwa Zahlungen auf ein Depot oder Tradingkonto.

Kreditschulden und genutzter Dispo

Die Eigentümer eines Gemeinschaftskontos sind nicht nur beim Kontozugriff gleichberechtigt, sie haften gleichermaßen mit dem gesamten Kontoguthaben. Schulden bleiben auch nach dem Tod bestehen, sie reduzieren sich also nicht um den Anteil des Verstorbenen.

Alle Mitinhaber haften also als Gesamtschuldner und die Bank kann von jedem von ihnen die Begleichung des vollen Betrages fordern – unabhängig davon, wer der Verursacher des Negativsaldos war.

Hinweis: Sofern sie vorher nicht beglichen werden, wird der Anteil des Erblassers an den Schulden zugleich Teil der Erbmasse. Dadurch treten Erben an die Stelle des Verstorbenen und sind gegenüber Dritten zur Schuldenbegleichung verpflichtet – sofern sie das Erbe nicht ausschlagen.

Beerdigungskosten

Beerdigungskosten sind immer Nachlassverbindlichkeiten und können vom gemeinsamen Girokonto bezahlt werden – sofern genügend Guthaben vorhanden ist. Bei Oder-Konten kann das einfach der verbliebene Inhaber bestimmen und alles selbstständig in die Wege leiten. Bei einem Und-Konto hingegen muss die Erbengemeinschaft, die zur Beerdigung gehörenden Rechnungen bei der Bank einreichen.

Hinweis: Unabhängig vom Kontomodell solltest du der Bank eine Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung vorlegen. Kann die Bank später für fehlerhafte Zahlungen nicht haftbar gemacht werden, sind alle Parteien rechtlich auf der sicheren Seite.

5. Schritt: Freistellungsauftrag überprüfen

Steuern sind ein leidliches Thema und können auch beim gemeinsamen Girokonto kompliziert werden. Jede Person hat einen jährlichen Freibetrag auf die Abgeltungssteuer in Höhe von 801 €. Ehepaare können über eine gemeinsame Veranlagung ihre Freibeträge zusammenlegen und gemeinsam von insgesamt 1.602 € profitieren.

Beim Paarkonto muss nun die Frage geklärt werden, ob und wie Steuerfreibeträge geltend gemacht wurden. Möglich sind:

  • Es wurde kein Freistellungsauftrag erteilt (zum Beispiel bei zinsfreien Girokonten)

  • Jeder Kontoinhaber hat einen eigenen Freistellungsauftrag erteilt

  • Die zusammenveranlagten Ehepartner haben einen gemeinsamen Freisteller beantragt

Grundsätzlich gilt:

Stirbt ein Kontoinhaber, verlieren alle von ihm erteilen Freistellungsaufträge bei allen Bankkonten und Depots ihre Gültigkeit!

Dies gilt auch für das Gemeinschaftskonto; so entfällt mit dem Tod des Ehepartners auch der gemeinsam erteilte Freisteller. Einzige Ausnahme bilden gemeinsame Freistellungsaufträge bei Einzelkonten und -depots des überlebenden Gatten – diese bleiben bis Jahresende bestehen.

FAQ

Welche Unterlagen müssen nach dem Tod bei der Bank vorgelegt werden?

Wem gehört nach dem Tod das Geld auf dem Gemeinschaftskonto?

Sperrt die Bank das Gemeinschaftskonto, wenn ein Inhaber stirbt?

Kann der überlebende Ehepartner das gemeinsame Konto auf sich umschreiben?

Können nach dem Tod die Beerdigungskosten vom Gemeinschaftskonto bezahlt werden?

Kann der verbliebene Ehepartner frei über das gemeinsame Guthaben verfügen?

Besteht eine Vollmacht für das Partnerkonto über den Tod hinaus?

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